Allgemeine Geschäftsbedingungen der Fa. müllermusic Veranstaltungstechnik GmbH & Co. KG für Dienst- und Werkleistungen und Vermietung

§ 1 Wann gelten diese AGB?

(1) Allgemein:

Die Fa. müllermusic Veranstaltungstechnik GmbH & Co. KG, Poll-Vingster Straße 124, 51105 Köln (im Folgenden „Auftragnehmer“ genannt), erbringt seine Leistungen ausschließlich auf Grund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Diese AGB als Rahmenvereinbarung / Geltung auch für künftige Aufträge:

Diese AGB gelten auch für künftige Aufträge des Auftraggebers, soweit dort nichts anderes vereinbart wird. Insoweit gelten diese AGB dann als Rahmenvereinbarung.

(3) AGB des Auftraggebers:

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur, soweit der Auftragnehmer ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

§ 2 Wie und wann kommt ein Vertrag zustande?

(1) Wer gibt das Angebot ab, wer erklärt die Annahme?

Ein „Angebot“ des Auftragnehmers gilt nur dann als formal juristisch verbindliches Angebot für den Vertragsschluss, wenn er es auch ausdrücklich als verbindliches Angebot bezeichnet.

Ansonsten ist die Erklärung des Auftraggebers, das „Angebot“, den Kostenvoranschlag o.Ä. annehmen zu wollen, formal das juristisch verbindliche Angebot für den Vertragsschluss.

(2) Bis wann muss das Angebot angenommen werden?

Der Auftraggeber ist an sein Angebot 4 Wochen gebunden, d.h. der Auftragnehmer hat 4 Wochen Zeit, das Angebot anzunehmen. Der Vertrag kommt also verbindlich zustande, wenn der Auftragnehmer dieses Angebot innerhalb dieser Frist annimmt.

(3) Verbindlichkeit von Erklärungen der Mitarbeiter/Dienstleister des Auftragnehmers:

Die Angestellten des Auftragnehmers oder freie Mitarbeiter sind nicht berechtigt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder schriftliche Zusicherungen zu geben, die über den eigentlichen Vertrag hinausgehen, soweit der Auftragnehmer diese Person nicht zuvor ausdrücklich als berechtigt benannt hat.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Allgemeines:

Der Auftraggeber ist der Veranstalter, solange nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

Der Auftragsgegenstand ergibt sich aus dem individuellen Angebot bzw. der Leistungsbeschreibung.

(2) Ersetzung von Leistungen:

Der Auftragnehmer kann die vereinbarten Leistungen durch andere, ebenso geeignete ersetzen, wenn die Ersetzung für den Auftraggeber zumutbar ist und der Vertragszweck dadurch nicht gefährdet oder beeinträchtigt wird.

(3) Einsatz von Nach- und Subunternehmern:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungsverpflichtungen Unterauftragnehmer (bzw. Sub-, Nachunternehmer) einzusetzen.

(4) Vorbehalt der Verfügbarkeit:

Alle angebotenen Leistungen werden unter dem Vorbehalt der jeweiligen Verfügbarkeit zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses durch den Auftragnehmer erbracht.

Ist eine angebotene Leistung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr verfügbar und/oder nicht mehr zu dem angebotenen Preis verfügbar, wird der Auftraggeber dem Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilen und auf Wunsch neu, soweit aufgrund zwischenzeitlich gestiegener Preise auch mit neuem Preis, anbieten.

(5) Abhängigkeit von Dritten und von den Umständen:

Bei der Veranstaltungsplanung lässt sich naturgemäß nicht vermeiden, viele wichtige Eckpunkte nicht von vornherein unveränderlich vereinbaren zu können (z.B. Teilnehmerzahlen, Programm usw.): Oftmals ist ein „Baustein“ von anderen „Bausteinen“ abhängig, ebenso muss der Auftraggeber zustimmen oder die Beauftragung von Dienstleistern ist von der Zustimmung bzw. der Freigabe des Auftraggebers abhängig.

Daher wird vereinbart, dass der Auftragnehmer für die Verfügbarkeit von Leistungen Dritter zum Veranstaltungszeitpunkt nur verantwortlich ist, wenn diese von ihm ausdrücklich zugesichert werden oder soweit der Auftragnehmer im Rahmen seines Angebots bzw. im Einzelfall nicht auf etwaige Fristen für die Freigabe durch den Auftraggeber hinweist.

Insoweit übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung aus (Folge-) Schäden, die auf eine verspätete oder verzögerte Freigabe von Einzelleistungen durch den Auftraggeber beruhen.

(6) Verzögerungen durch den Auftragnehmer:

Verzögerungen, die sich aufgrund vom Auftraggeber nicht fristgerecht bzw. im Übrigen nicht unverzüglich erbrachten Mitwirkungshandlungen ergeben, hat der Auftragnehmer nicht zu vertreten.

Durch die vorgenannten Verzögerungen eingetretene Schlechtleistungen hat der Auftragnehmer ebenfalls nicht zu vertreten, so dass insoweit die Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers ausgeschlossen sind, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber auf die Rechtsfolge mit angemessener Frist hingewiesen hat. Sollte die Frist sich im Nachhinein als unangemessen kurz herausstellen, tritt an ihre Stelle eine angemessene Frist.

(7) Informationspflicht:

Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer alle Informationen, die für die Vertragsdurchführung wichtig sind oder wichtig sein können, rechtzeitig mitteilen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Brutto oder Nettopreisangaben:

Alle angegebenen Preise sind Nettopreise, sie sind also zu verstehen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Umsatzsteuer.

(2) Währung und Währungsschwankungen:

Alle Abrechnungen erfolgen in Euro.

Bei Zahlung mit ausländischen Währungen bzw. Zahlungsmitteln gehen Kursdifferenzen und Bankspesen zu den Lasten des Auftraggebers.

Für Veranstaltungen und Reisen außerhalb des Euro-Währungsgebietes besteht die Wahrscheinlichkeit von Währungsschwankungen. Insofern kann die Gesamtsumme des Projektes/Auftrags in Euro von dem zum Zeitpunkt des Zahlungsauftrages an einen Leistungsträger oder Nachunternehmer außerhalb des Euro-Währungsraumes geltenden Wechselkurs abhängen und sich verändern. Es werden die durch die Europäische Zentralbank jeweils tagesaktuell zum Abrechnungszeitpunkt veröffentlichten Wechselkurse zugrunde gelegt.

(3) Die Kosten und Vergütung des Auftragnehmers sind Schätzwerte:

Sämtliche in einem vom Auftragnehmer erstellten Voranschlag, in einem „Angebot“ oder einer Kalkulation aufgeführten Vergütungen und Kosten beruhen auf dem im Zeitpunkt der Erstellung bekannten Planungsstand und sind Schätzwerte, soweit der Auftragnehmer sie nicht ausdrücklich als Festpreise bezeichnet hat. Notwendige, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Änderungen bleiben daher vorbehalten.

Dies gilt auch für die Einsatzzeiten der Beschäftigten und Mitwirkenden sowie für die Einsatzdauer, Menge und Art des Equipments.

(4) Nicht enthaltene Kostenbestandteile = ggf. zusätzliche Kosten:

Soweit nicht anders vereinbart, sind in der Vergütung und den Kosten des Auftragnehmers folgende Positionen nicht enthalten:

  1. Fahrtkosten vom/zum Auftraggeber und/oder von/zum Veranstaltungsort (2. Klasse Bahn, 2. Klasse Flug, Mietwagen mittlerer Güte; maßgeblich ist im Zweifel die Entfernungsangabe von Google Maps).
  2. Notwendige Übernachtungen (in einem durchschnittlichen 4-Sterne-Hotel mit Einzelzimmerbelegung).
  3. Nacht- und Feiertagszuschläge.
  4. Catering/Verpflegung mittlerer Art und Güte (eine warme Mahlzeit pro Tag und Nacht), wenn die Leistungserbringung außerhalb unseres Geschäftssitzes erfolgt.
  5. Wenn die Beschäftigten des Auftragnehmers vertragsbedingt ihren Heimweg nach Betriebsschluss öffentlicher Verkehrsmittel antreten müssen, die Erstattung dadurch entstehender Mehrkosten (z.B. Taxi) gegen Nachweis.
  6. Kosten für Telekommunikation ins/vom Ausland.
  7. Kosten für Stromanschlüsse und Stromverbrauch.
  8. Kosten für Wasseranschlüsse und Wasserverbrauch.
  9. Bewachung.
  10. Lagerkosten.
  11. Kosten für Müllbeseitigung.
  12. Kosten für örtliche bzw. ortsabhängige Bauabnahmen und Genehmigungen.
  13. Kosten für Statik und Hängepunktkosten
  14. Kosten für Fahr-, Durchfahrts- und Parkgenehmigungen.
  15. Kosten für Verwertungsgesellschaften und Lizenzen.
  16. Landesspezifische Abgaben und Steuern.

Der Auftraggeber muss für diese Kosten selbst aufkommen bzw. diese zusätzlich bezahlen, soweit nicht anders vereinbart.

(5) Handling Fee bei „Vermittlung“:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine Handling Fee von bis zu 15 % der Nettosumme zu berechnen, wenn er für Auswahl, Beauftragung und/oder Betreuung von Dienstleistern/Leistungsträgern beauftragt ist, und diese daraufhin den Vertrag direkt mit dem Auftraggeber schließen.

(6) Umgang mit Provisionen, Rabatten & Ausschluss der Herausgabepflicht:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, branchenübliche angemessene Provisionen und Rabatte im Innenverhältnis zu von ihm beauftragten Dienstleistern oder Leistungsträgern (sog. Kick-Back-Provisionen) ohne Verrechnung einzubehalten. Dies gilt aber nicht, wenn der Dienstleister oder Leistungsträger die Provision ausdrücklich für den Auftraggeber bestimmt und an den Auftragnehmer lediglich zur Weiterleitung überlassen hat.

§ 667 BGB wird in jedem Fall ausgeschlossen, d.h. § 667 BGB gilt auch dann nicht, wenn der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber einen Geschäftsbesorgungsvertrag geschlossen hat.

(7) Zusätzliche Leistungen:

Als „zusätzlich“ gilt eine vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung, die notwendig ist für den Auftrag, aber bislang nicht angeboten bzw. Bestandteil des Vertrages ist. Hat der Auftragnehmer die nachträgliche Notwendigkeit nicht zu vertreten, sind die zusätzlichen Leistungen, soweit der Auftragnehmer sie zumutbar leisten kann, durch den Auftraggeber zu vergüten.

(8) Kosten von Dritten:

Sind Kosten für Leistungen Dritter nicht in der Vergütung des Auftragnehmers bereits enthalten, sondern fallen zusätzlich an, ist der Auftraggeber verpflichtet, für den Fall, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertragsgemäßen Verpflichtungen Zahlungen an Dritte leisten muss, diese Zahlungen vor deren Fälligkeit an den Auftragnehmer oder zum Fälligkeitszeitpunkt direkt an den Dritten zu zahlen. Für alle aus einem Verzug der Zahlung resultierenden Schäden haftet der Auftragnehmer nicht, wenn er den Auftraggeber vorab auf mögliche Rechtsfolgen hingewiesen hat. Eine Anpassung der Zahlungsbedingungen an die jeweiligen Zahlungsbedingungen der Leistungsträger, soweit dem Auftragnehmer diese nicht bereits bei der Kalkulation bekannt waren, bleibt vorbehalten.

(9) Nachträgliche Preisänderungen:

Der Auftragnehmer kann die vereinbarte Vergütung und/oder Kosten nachträglich einseitig erhöhen, wenn sich Materialherstellungskosten, Materialkosten, Beschaffungskosten, Produktionskosten, Lohn- und Lohnnebenkosten, Sozialabgaben und/oder Energiekosten, Kosten durch Umweltauflagen, Kosten durch Währungsregularien, Kosten durch Zolländerungen, Frachtsätze oder öffentliche Abgaben (Faktoren) erhöhen, und wenn diese Kosten die vertraglich vereinbarten Leistungen des Auftragnehmer mittelbar oder unmittelbar beeinflussen und wenn zwischen Vertragsschluss und Leistung mehr als 4 Monate liegen.

(10) Vorauszahlungen:

Soweit nicht anders vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme sofort nach Vertragsschluss zu zahlen.

Die zweite Rate in Höhe von 40 % der Gesamtsumme ist 2 Wochen vor dem Veranstaltungs-/Reisedatum zu zahlen, bei einem geringeren Vorlauf ebenfalls sofort nach Vertragsschluss.

Ist kein Veranstaltungs-/Reisedatum benannt oder vereinbart, sind 50 % der vereinbarten Gesamtsumme 2 Wochen nach Vertragsschluss zu zahlen, die zweite Rate 2 Monate nach Vertragsschluss.

Diese Vorauszahlungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil.

(11) Teilleistungen:

Bei Teilleistungen steht dem Auftragnehmer das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu.

(12) Rechnungsstellung:

Die Rechnung zu einem Projekt wird vom Auftragnehmer erstellt, sobald ihm alle Rechnungen der beauftragten Leistungsträger bzw. Nachunternehmen vorliegen. Den Aufwand für Rechnungsänderungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, kann er angemessen nach Aufwand oder mit einer Pauschale von 50 Euro netto abrechnen.

Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen sofort fällig. Ist der Zugang oder die Ordnungsgemäßheit der Rechnung streitig, kann der Auftragnehmer die unverzügliche Zahlung des Netto-Betrages verlangen, der sich, ggf. mit verschiedenen Terminen für Vorschusszahlungen, aus seiner Vereinbarung (Vertragsschluss) ergibt.

(13) Verzug, Mahnung:

Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % pro Jahr berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

Für jede Mahnung kann der Auftragnehmer Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro netto berechnen, soweit der Auftraggeber keinen geringeren Schaden nachweist, wahlweise den tatsächlich entstandenen Schaden.

(14) Besondere steuerrechtliche Hinweise bei Auslandsbezug:

Da in manchen Staaten Steuern bestehen, die nicht abgezogen werden können (sog. Kostensteuern) und sich diese auch während der Vertragsdurchführung ändern können, wird vereinbart, dass sich entsprechend solcher Steueränderungen auch die kalkulierten Kosten ändern können und dementsprechend anzupassen sind.

Vor diesem Hintergrund ist der Auftragnehmer zur Erhöhung der Kosten/Preise auch dann berechtigt, wenn ein Staat nach Abgabe der Preiskalkulation seine Steuern erhöht, die nicht abzugsfähig sind; entsprechendes gilt für eine Reduzierung der Steuern.

Zuzüglich zu den Nettobeträgen berechnet der Auftragnehmer die jeweils gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer. Soweit die von ihm erbrachten Leistungen dem Reverse-Charge-Verfahren bzw. der Umkehr der Steuerlast gemäß § 13b UStG unterliegen, rechnet der Auftragnehmer seine Leistungen netto ab mit dem Hinweis "Reverse Charge / Umkehr der Steuerlast". Der Auftraggeber ist dann als Leistungsempfänger verpflichtet, die sich daraus resultierende Umsatzversteuerung selbst durchzuführen.

(15) Risiken der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts:

Der Auftraggeber ist auch dann zur Zahlung der vereinbarten Vergütung und Kosten verpflichtet, wenn die Veranstaltung oder der Auftragsgegenstand aus Gründen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat und die nicht auf Höherer Gewalt beruhen, abgesagt oder abgebrochen oder zeitlich verkürzt wird.

Dies gilt auch, wenn dies aufgrund des Fehlens einer Genehmigung, schlechten Wetters, Absage eines Künstlers, mangelndem Besucherinteresse oder Ähnlichem erfolgt, soweit der Auftragnehmer diese Gründe nicht zu vertreten hat.

Es wird widerleglich vermutet, dass terroristische Bedrohungslagen, die Androhung von terroristischen Anschlägen, Bombendrohungen oder das Auffinden von „gefährlichen Gegenständen“ der Risikosphäre des Auftraggebers zugeordnet werden.

Dies gilt auch für Sicherheitserwägungen, die nicht auf einer schuldhaften mangelhaften Leistung durch den Auftragnehmer hervorgerufen werden.

Dies gilt ebenso für einen vom Auftragnehmer nicht zu vertretenen Untergang des Vertragsgegenstandes nach Gefahrübergang auf den Auftraggeber, wenn der Auftragnehmer die Überlassung von Gegenständen schuldet.

§ 5 Verantwortliche Personen, Sprache, sichere Kommunikation

(1) Benennung von Personen:

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber benennen jeweils mindestens eine Person, die für die Abwicklung des Vertrages weisungsbefugt ist und befugt ist, rechtsverbindliche Erklärungen abzugeben und zu empfangen.

Der Auftragnehmer und der Auftraggeber benennen für die Dauer von Aufbau, Abbau und der Veranstaltung jeweils mindestens eine Person mit Weisungsbefugnis, Entscheidungsbefugnis und umfassenden Kenntnissen über den konkreten Veranstaltungsablauf. Diese Person muss bei Aufbau, Abbau und Veranstaltung anwesend, mindestens leicht erreichbar und verfügbar sein. Dies gilt für den Auftraggeber dann nicht, wenn der Auftragnehmer auftragsgemäß Aufbau, Abbau und die Veranstaltung eigenständig betreuen soll.

(2) Sprache:

Als Sprache für die Planungen und Organisation sowie die Nacharbeit zur Veranstaltung wird deutsch vereinbart. Rechtsverbindliche Wirkung entfaltet aber nur die deutsche Sprache bzw. Äußerungen in deutscher Sprache (gleich ob schriftlich oder mündlich).

Als Produktionssprache (also die Sprache in der Zeit vor Ort auf dem Veranstaltungsgelände, inklusive Aufbau, Abbau, Proben und die Veranstaltung selbst) wird deutsch vereinbart.

Soweit nicht anders vereinbart, muss das weisungsbefugte Personal und das Personal, das an sicherheitskritischen Situationen eingesetzt wird, die Produktionssprache beherrschen. „Beherrschen“ bedeutet, dass das Personal in der Lage sein muss, auch in unvorhergesehenen kritischen Situationen eine Kommunikation mit anderen Dienstleistern, dem Veranstalter, der Polizei, Feuerwehr usw. sicher führen zu können.

(3) Sichere Kommunikation:

Jeder kann vom Anderen verlangen, Korrespondenz mit sensiblen Daten (z.B. Informationen bzgl. der Sicherheit der Veranstaltung) und/oder personenbezogenen Daten nur verschlüsselt zu übermitteln. Wird nichts vereinbart, dann ist die Kommunikation mit üblichen Kommunikationsmitteln (auch E-Mail) ausreichend. Im Übrigen sind die Vorgaben des Datenschutzrechts einzuhalten.

§ 6 Stellung des Auftragnehmers als Generalunternehmer oder Stellvertreter

(1) Wenn der Auftragnehmer Generalunternehmer ist:

Soweit der Auftragnehmer als Generalunternehmer auftritt und mit Leistungsträgern Verträge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung schließt, ist er außerhalb des Falles von Treu und Glauben (z.B., wenn der Auftraggeber die Informationen unbedingt zur Durchsetzung seiner Rechte oder Ansprüche benötigt) nicht verpflichtet, diese Namen, Vertragsverhältnisse oder Abrechnungen offenzulegen.

In dem Fall einer Offenlegung ist dem Auftraggeber untersagt, die Informationen dazu zu nutzen, etwaige künftige Aufträge direkt einem Nachunternehmer des Auftragnehmers zu erteilen.

(2) Wenn der Auftragnehmer Stellvertreter bzw. Vermittler ist:

Soweit der Auftragnehmer als Stellvertreter oder Vermittler auftritt und dadurch die Verträge zwischen dem Leistungsträger direkt mit dem Auftraggeber zustande kommen, stellt der Auftraggeber dem Auftragnehmer kostenfrei auf Wunsch entsprechende Vollmachten aus.

§ 7 Einsatz von Materialien, Rechten des Auftraggebers und seinen Vorgaben

(1) Überlassung von Immobilien und Gegenständen:

Wenn der Auftraggeber eine Veranstaltungsstätte, Gerätschaften, einen Dienstleister, Weisungen usw. vorgibt oder an den Auftragnehmer überlässt und der Auftragnehmer selbst nicht mehr die freie Auswahl hat, ist er nicht verpflichtet, diese bzw. deren Leistungen auf Geeignetheit, Zuverlässigkeit oder Ähnliches zu überprüfen. Dies gilt nicht, soweit sich dem Auftragnehmer die Ungeeignetheit / Unzuverlässigkeit / Rechtswidrigkeit usw. aufdrängen und der Auftraggeber erkennbar aufklärungsbedürftig ist, oder soweit die Prüfung ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist.

Soweit im Rahmen der Leistungserbringung des Auftragnehmers Materialien vom Auftraggeber verwendet oder genutzt werden sollen, hat der Auftraggeber auf seine Kosten für eine rechtzeitige Anlieferung je nach Vereinbarung an den Sitz des Auftragnehmers oder an den Veranstaltungsort Sorge zu tragen.

An den Auftragnehmer gelieferte und nicht genutzte oder wieder verwendbare Materialien vom Auftraggeber müssen innerhalb des Mietzeitraums der Veranstaltungsstätte, ansonsten innerhalb einer Woche nach Abschluss der Leistungen des Auftragnehmers wieder abgeholt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer berechtigt, die Materialien auf Kosten des Auftraggebers fachgerecht zu entsorgen oder an ihn liefern zu lassen.

(2) Überlassung von Rechten:

Soweit der Auftraggeber dem Auftragnehmer Schutzrechte (Logo, Foto, Texte usw.) überlässt, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese vertragsgemäß zu nutzen und soweit notwendig auch an Dritte weiterzugeben. Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Auftragnehmer hierzu berechtigt ist bzw. informiert ihn schriftlich über etwaige Bedenken oder Beschränkungen.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer von jeglichen Kosten und Ansprüchen auch nach Vertragsende freizustellen, die durch eine Inanspruchnahme durch Dritte entstehen, soweit die Inanspruchnahme nicht auf dem Verschulden des Auftragnehmers beruht.

§ 8 Besondere Vereinbarungen mit Blick auf die Sicherheit

(1) Befolgung von Vorgaben der Leistungsträger:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den am Veranstaltungsort angebrachten sicherheitsrelevanten Hinweisen (z.B. vom Betreiber der Location, Betreiber von Fahrgeschäften oder Anlagen usw.) Folge zu leisten, ebenso Vorgaben und Empfehlungen des örtlichen ausführenden Dienstleisters oder anderer Berater, die über die notwendigen örtlichen und inhaltlichen Kenntnisse verfügen, um etwaige Gefährdungen beurteilen zu können.

(2) Verantwortlichkeit für die Mitarbeiter und Gäste des Auftraggebers:

Der Auftraggeber ist für das Tun und Unterlassen seiner Beschäftigten, der von ihm beauftragten Dienstleister und seiner Gäste verantwortlich, soweit der Auftragnehmer nicht diese Personen zu einem rechtswidrigen Handeln oder Unterlassen rechtswidrig veranlasst hat.

Soweit der Auftraggeber Dritte einlädt oder teilnehmen lässt, ist er verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass auch diese die hier genannten Vorgaben beachten und einhalten.

(3) Eignung und Fähigkeit von Mitarbeitern und Gästen:

Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, ausreichende Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse der Mitarbeiter und Gäste des Auftraggebers zu überprüfen, soweit sich nicht aufdrängt, dass Fähigkeiten, Kenntnisse und Erlaubnisse nicht vorliegen oder der Auftragnehmer nicht ausdrücklich zur Prüfung beauftragt ist.

Soweit der Auftragnehmer für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, kann er auch Teilnehmer von der Veranstaltung ausschließen, die nicht eine ausreichende körperliche oder geistige Eignung innehaben oder die gegen seine Mahnungen oder die seiner Beauftragten verstoßen oder die den friedlichen und sicheren Ablauf der Veranstaltung stören oder die Sicherheit der Teilnehmer, Beschäftigten und Mitwirkenden beeinträchtigen oder zu beeinträchtigen drohen. Ansprüche für den Auftraggeber oder Dritte entstehen gegen den Auftragnehmer nur, wenn dieser den Ausschluss schuldhaft herbeigeführt hat.

(4) Arbeitssicherheit:

  1. Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Auskunft über Arbeitssicherheitsmaßnahmen am Veranstaltungsort, ebenso über andere Unternehmen, die zur selben Zeit wie der Auftragnehmer am Veranstaltungsort tätig sind.
  2. Der Auftraggeber setzt zur Abstimmung der Tätigkeiten der beteiligten Unternehmer, auch des Auftragnehmers, einen Koordinator und erforderlichenfalls einen Vertreter ein, § 6 DGUV Vorschrift 1 (BGV A1). Der Vertreter hat bei Abwesenheit des Koordinators die gleichen Rechte und Pflichten, wie dieser. Der Auftraggeber gibt die Namen des Koordinators und seines Stellvertreters dem Auftragnehmer bekannt. Der Auftragnehmer ist, wie jeder beteiligte Unternehmer, verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der von ihm eingesetzte Verantwortliche, den er dem Auftraggeber auch benennt, bei der jeweiligen Arbeitsaufnahme über Namen und Funktion des Koordinators und seines Vertreters hinreichend informiert ist.
  3. Der Koordinator stimmt den Arbeitsablauf der beteiligten Unternehmen so ab, dass jederzeit alle erforderlichen Vorkehrungen zur Vermeidung gegenseitiger Gefährdungen gewährleistet sind. Er stellt zu diesem Zweck einen zeitlich gegliederten Arbeitsablaufplan auf. Er hat das Recht, vom Auftragnehmer hierfür alle erforderlichen Unterlagen anzufordern, insbesondere einen Arbeitsablaufplan mit folgenden Angaben: Vorgesehener Arbeitsbeginn, voraussichtliches Arbeitsende, Personalstärke, Geplante Arbeitsweise, Verantwortliche (weisungsbefugte Beauftragte). Der Auftragnehmer hat auch die vorstehenden Angaben für seine Subunternehmer zu erstatten.
  4. Der Koordinator legt im Arbeitsablaufplan insbesondere die Voraussetzungen fest, die für jede beteiligte Arbeitsgruppe vor Arbeitsaufnahme vorliegen müssen. Der Arbeitsablaufplan wird den Verantwortlichen zur Einhaltung durch die vom Auftraggeber geführten Arbeitsgruppen übergeben.
  5. Die Arbeitsaufnahme der beteiligten Unternehmen darf nur unter Einhaltung des Arbeitsablaufplanes erfolgen. Planabweichungen sind dem Koordinator zu melden. Kann durch eine Planabweichung oder Störung eine gegenseitige Gefährdung der beteiligten Arbeitsgruppen eintreten, so ist der Koordinator unverzüglich zu benachrichtigen. Die Arbeiten sind einzustellen und dürfen erst wieder aufgenommen werden, wenn die Voraussetzungen des geänderten Arbeitsablaufplanes erfüllt sind oder der Koordinator dies ausdrücklich zulässt. Der Koordinator unterrichtet die betroffenen Verantwortlichen unverzüglich über jede wesentliche Änderung des Arbeitsablaufplanes.
  6. Der Koordinator ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Aufgaben den Unternehmen, deren Verantwortlichen und jedem Beschäftigten Weisungen zu erteilen. Den Weisungen des Koordinators ist unbedingt Folge zu leisten.
  7. Im Übrigen gilt die DIN 15750 entsprechend.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen entbinden den Auftragnehmer und den Auftraggeber nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der für sie geltenden Arbeitsschutzbestimmungen.

(5) Lärmschutz:

Gemäß DIN 15905-05 ist der Auftraggeber als Veranstalter verpflichtet, Schutzmaßnahmen zur Vermeidung einer Gehörgefährdung durch Lärm zu treffen. Die Übernahme dieser Pflicht durch den Auftragnehmer muss ausdrücklich vereinbart werden, ansonsten ist der Auftraggeber hierfür verantwortlich.

§ 9 Eigentum, Schutz der Dokumente des Auftragnehmers, Nutzungsrechte

(1) Eigentum:

Vom Auftragnehmer erstellte Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen, Skizzen und andere Gegenstände verbleiben in seinem Eigentum und sind nach Vertragsende wieder an ihn zurückzugeben, soweit der Eigentumsübergang nicht Vertragsgegenstand ist.

Kommt nach Teilnahme an einer Präsentation oder nach Erstellung eines Konzeptes zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber kein Vertrag zustande, so verbleiben alle Leistungen und Rechte ausschließlich bei beim Auftragnehmer.

(2) Schutz der Dokumente und Ideen des Auftragnehmers:

Für alle vom Auftragnehmer erstellten Veranstaltungskonzepte, Unterlagen, Graphiken, Aufstellungen, Zeichnungen und Skizzen (Werke) gilt die Anwendbarkeit des Urheberrechtsgesetzes als vereinbart auch dann, wenn einzelne Teile nicht kraft Gesetz geschützt sein sollten.

Dies gilt auch über das Vertragsende hinaus.

Diese Bestimmung gilt aber dann nicht, soweit das Werk derart offenkundig allgemein-üblich ist, dass ein Schutz aus dieser Bestimmung den Auftraggeber unverhältnismäßig beeinträchtigen würde. Der Auftraggeber ist darlegungspflichtig dafür, dass das Werk ganz oder teilweise offenkundig allgemein-üblich ist, der Auftragnehmer ist dann beweispflichtig dafür, dass dies ausnahmsweise nicht der Fall ist.

(3) Nutzungsrechte des Auftraggebers:

  1. Der Auftraggeber erwirbt mit der vollständigen Bezahlung der fälligen Vergütung und Kosten die für den Vertragszweck erforderlichen, im Zweifel einfachen Nutzungsrechte. Der Auftraggeber erwirbt nur dann ohne Bezahlung diese Nutzungsrechte, soweit im Verhältnis zum Vertragszweck bzw. Nutzungszeit eine spätere Fälligkeit vereinbart ist. Darüberhinausgehende Nutzungen bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers unter dem Vorbehalt einer zusätzlichen Vergütungspflicht.
  2. Der Auftragnehmer sorgt im Rahmen des Auftrages nur für die Lizenzierung der für den Auftrag notwendigen Rechte Dritter (z.B. Lizenz für die Aufführung bei einer beauftragten Musikaufführung). Soweit der Auftraggeber fremde Werke bzw. Rechte darüber hinaus nutzen möchten, ist er selbst für die Beschaffung der dafür notwendigen Rechte verantwortlich (z.B. Aufzeichnung der Aufführung auf Video und Upload des Videos im Internet).
  3. Wiederholte Nutzungen durch den Auftraggeber ohne ebenso wiederholten vergüteten Auftrag an den Auftragnehmer lösen eine entsprechende Vergütungspflicht aus, soweit die Wiederholung nicht bereits Gegenstand des ersten Auftrages und/oder mit der bisherigen Vergütung bereits angemessen abgegolten ist.
  4. Absatz 3 gilt auch über das Vertragsende hinaus.

§ 10 Vertraulichkeit / Geheimnisschutz

(1) Allgemeines:

  1. Auftragnehmer und Auftraggeber vereinbaren über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gegenseitig absolutes Stillschweigen auch über das Vertragsende hinaus.
  2. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat und die als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis bezeichnet sind.
  3. Die Veranstaltungskonzepte, Vertragsunterlagen, Planungsunterlagen, Kalkulationsunterlagen, Checklisten, Adresslisten usw. des Auftraggebers gelten als Geheimnis im Sinne des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (GeschGehG). Bei vertragswidriger Nutzung oder Weitergabe an Unbefugte ist der Auftraggeber verpflichtet, den Auftragnehmer angemessen zu vergüten bzw. entsprechend Schadenersatz zu leisten.
  4. Auftragnehmer und Auftragnehmer sind jederzeit berechtigt, auch nach Vertragsschluss über einzelne Informationen eine eigenständige Vertraulichkeitsvereinbarung zu schließen, die die Rechte des Informationsgebers angemessen und unter Wahrung der hier vereinbarten Rechte und Pflichten wahrt.

(2) Weitergabe der Pflichten an Dritte:

Auftragnehmer und Auftragnehmer sind verpflichtet, diese Geheimhaltungspflicht auch ihren Beschäftigten, Kooperationspartnern, Mitgesellschaftern und/oder Mitgeschäftsführern aufzuerlegen.

§ 11 Aufnahmerechte, Referenznennung

(1) Aufnahmerechte:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, auf der Veranstaltung unter Beachtung der Persönlichkeitsrechte der Gäste und Rechte Dritter selbst Foto- und/oder Videoaufnahmen zu fertigen und diese zu Referenz- und eigenen werblichen Zwecken zu verwenden, sofern der Auftraggeber dies nicht zuvor aus wichtigem Grund ausdrücklich ablehnt. In jedem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, in angemessenen Umfang Aufnahmen zu Dokumentations- und Beweiszwecken zu fertigen.

(2) Referenznennung:

Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Namen des Auftraggebers und die Veranstaltung als Referenz in angemessenen Umfang zu Werbezwecken zu verwenden.

§ 12 Datenschutz

(1) Beschäftigte des Auftraggebers: Nutzung der Daten/Weitergabe der Datenschutzhinweise:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Datenschutzinformationen, die der Auftragnehmer ihm mitteilt, auch an die von ihm zu benennenden verantwortlichen Personen und Ansprechpartner weiterzugeben, damit diese auch über die beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge und Datenschutzmaßnahmen informiert werden.

(2) Weitere datenschutzrechtlich relevante Vereinbarungen:

Soweit notwendig, werden Auftraggeber und Auftragnehmer auch nach Vertragsschluss entsprechende datenschutzrechtliche Vereinbarungen schließen, die auf der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beruhen (z.B. einen Vertrag über die gemeinsame Verantwortlichkeit gemäß Art. 26 DSGVO oder einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO).

§ 13 Besondere Vereinbarungen bei vorübergehender Überlassung von Sachen und/oder Räumen

Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Geräte oder Gegenstände oder Räume vorübergehend überlässt, egal ob entgeltlich oder unentgeltlich, oder auch nur als Nebenleistung, gelten hierfür vorrangig folgende Regelungen:

§ 13 A. Allgemeines:

(1) Untervermietung:

Eine Untervermietung oder Weitergabe gemieteter Sachen, die nicht vertragsgemäß notwendig ist (z.B. damit der vom Auftraggeber beauftragte Techniker die Sache bedienen kann), ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftragnehmers zulässig.

§ 540 Absatz 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen.

(2) Berechnung des Mietpreises, Mietbeginn und Mietende:

Sämtliche für die Überlassung von Equipment vereinbarten Entgelte werden nach Kalendertagen berechnet, soweit nichts anderes vereinbart ist.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietbeginn der erste Tag der notwendigen Aussonderung des Materials im Lager des Auftragnehmers bzw. im Lager des benannten Nachunternehmers, im Übrigen der erste Tag der tatsächlichen Überlassung an den Auftraggeber.

Soweit nicht anders vereinbart, gilt als Mietende der Tag, an dem das überlassene Material in vertragsgemäßen Zustand an den Auftragnehmer zurückgegeben wird und ihm das Material nach einer angemessenen Untersuchungsfrist wieder zur freien Verfügung steht.

(3) Zustand der Sachen, Aufbau:

Die Miet-Gegenstände werden dem Auftraggeber in ordnungsgemäßem Zustand überlassen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, etwaige erkennbare Schäden oder erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen und den Auftragnehmer in zumutbaren Rahmen Gelegenheit zur Reparatur, Nachbesserung oder Nachlieferung zu geben bzw. nach der Anweisung des Auftragnehmers eine Reparatur durchzuführen oder durchführen zu lassen.

Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung ist der Auftraggeber für den fachgerechten Aufbau des Equipments verantwortlich und haftet für alle Schäden, die aus einem fehlerhaften Aufbau bzw. fehlerhaften Nutzung entstehen. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von jeglicher Inanspruchnahme durch Dritte frei, die auf einem fehlerhaften Aufbau bzw. einer fehlerhaften Nutzung entstehen.

Der Auftragnehmer benennt auf Wunsch des Auftraggebers den erforderlichen Strombedarf oder sonstigen Energiebedarf für das Equipment, den der Auftraggeber auf eigene Kosten bei Baubeginn und während der gesamten Mietzeit stellt.

(4) Benutzung der Sachen:

Der Auftraggeber hat das Equipment stets schonend und pfleglich und mit der gebotenen Vorsicht eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Equipment ausschließlich bestimmungsgemäß zu gebrauchen.

(5) Bewachung der Sachen:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, sämtliche üblichen Schutzmaßnahmen und notwendigen Sicherungsvorkehrungen vor Diebstahl und Vandalismus einzuhalten. Der Auftraggeber haftet ab dem Überlassen der Miet-Gegenstände in vollem Umfang für Diebstahl und solche Beschädigungen, die außerhalb einer vertragsgemäßen Abnutzung bzw. Beanspruchung liegen, soweit der Auftragnehmer nicht ausdrücklich auftragsgemäß für die Betreuung und Bewachung verantwortlich ist.

(6) Versicherung:

Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mietgegenstand ausreichend gegen Beschädigung, Diebstahl, Vandalismus Feuer, usw. zu versichern und während der Überlassungsdauer versichert zu halten. Der Auftragnehmer hat das Recht, jederzeit einen Nachweis der Versicherung zu verlangen, der Auftraggeber hat ab einem Nettoauftragsvolumen von mehr als 10.000 EURO die Pflicht, unaufgefordert einen Nachweis vorzulegen. Der Auftragnehmer hat das Recht, die Überlassung an den Auftraggeber von der Vorlage eines Versicherungsnachweises abhängig zu machen.

Dafür gelten folgende Mindestgrenzen, soweit nichts anderes vereinbart ist:

  1. 2 Million Euro für Personenschäden,
  2. 5 Million Euro Sachschäden, wobei die Versicherung ausdrücklich Sachschäden an dem Mietgegenstand abdecken muss, sowie
  3. 250.000 Euro für Vermögensschäden.

(7) Schadenersatz bei Beschädigung:

Im Falle von Beschädigungen, Zerstörung oder Verlust muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer – vorbehaltlich weiterer Ansprüche, die aus der Zerstörung der Beschädigung des Equipments resultieren – den Wiederbeschaffungswert des Equipments ersetzen, d.h. den Netto-Kaufpreis, den der Auftraggeber für eine Ersatzbeschaffung des Equipments aufbringen muss. Es bleibt dem Auftraggeber vorbehalten, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein Schaden entstanden ist oder der Schaden wesentlich geringer ist; in diesem Fall ist kein Schaden bzw. dieser geringere Schaden zu erstatten.

(8) Abholung:

Soweit der Auftragnehmer das dem Auftraggeber überlassene Equipment abholt und selbst nicht vertragsgemäß nutzt, stellt der Auftraggeber sicher, dass bis dahin das Equipment sicher und trocken verwahrt wird und im Übrigen die Voraussetzungen aus den Regelungen zum Lieferort gegeben sind. Sind die Voraussetzungen für eine Abholung nicht gegeben und Abweichungen für das Abholpersonal des Auftragnehmers nicht zumutbar, so verlängert sich die Mietdauer entsprechend um die Wartezeiten. Der Auftraggeber erstattet dem Auftragnehmer alle im Zusammenhang mit der Verzögerung entstehenden Kosten und Schäden.

(9) Sonderfall der fristlosen Kündigung durch den Auftraggeber:

Eine fristlose Kündigung aus wichtigem Grund (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB) wegen Nichtgewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs ist erst zulässig, wenn der Auftragnehmer ausreichend Gelegenheit zur Mängelbeseitigung hatte und diese fehlgeschlagen ist. Von einem Fehlschlagen der Mängelbeseitigung ist erst auszugehen, wenn diese unmöglich ist, wenn der Auftragnehmer sie verweigert hat oder in unzumutbarer Weise verzögert, wenn begründete Zweifel bezüglich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn aus anderen Gründen eine Unzumutbarkeit für den Auftraggeber gegeben ist.

(10) Ausschluss der verschuldensunabhängigen Haftung:

Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung des Auftragnehmers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zu seiner Haftung in § 17.

(11) Anwendbarkeit auf Räume:

Soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber Räume überlässt, gelten die vorstehenden Absätze entsprechend.

§ 13 B. Lieferung, Lieferort, Gefahrübergang, Teillieferungen

(1) Allgemeines:

Die Lieferung, soweit vom Auftragnehmer geschuldet oder vom Auftraggeber gewünscht, erfolgt an die vom Auftraggeber bei Vertragsschluss bzw. auf erste Anfrage des Auftragnehmers hin angegebene Postanschrift.

Der Auftraggeber muss insbesondere die Lieferadresse und mögliche Beschränkungen bei der Anlieferung oder Abholung, bei Aufbau und Abbau usw. nennen und für die Entgegennahme der Lieferung anwesend sein. Diese Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(2) Genehmigungen und Abnahmen:

Genehmigungen jeder Art, die für die vertragsgemäße Nutzung ortsunabhängig notwendig sind, um das überlassene Equipment überhaupt betreiben zu dürfen, werden vom Auftragnehmer eingeholt, sind aber vom Auftraggeber ganz oder anteilig zu bezahlen, soweit diese Genehmigungen für den Betrieb notwendig ist.

Genehmigungen jeder Art, die abhängig vom Einsatzort notwendig sind, das Equipment am geplanten Veranstaltungsort betreiben zu können (z.B. Anwohnerlärmschutz, kommunale Satzungen, Landesrecht), sind vom Auftraggeber einzuholen und zu bezahlen.

Etwaige erforderliche Abnahmen hat der Auftraggeber zu veranlassen. Auch die Kosten der Abnahme trägt der Auftraggeber, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

(3) Flächen: Haftung für die Boden-Belastbarkeit / Rettungswege:

  1. Aufstellungsorte, An- und Abfahrtswege, Rangierflächen und Transportwege auf dem Gelände bzw. in Räumlichkeiten müssen für Aufstellung, Zwischenlagerungen, Transport sowie Aufbau- und Abbauarbeiten geeignet, eben, frei, ausreichend befestigt, statisch ausreichend belastbar und ausreichend beleuchtet sein.
  2. Etwaige Beschränkungen der nutzbaren Flächen (z.B. unter den Rangier- und Ladeflächen liegende Tiefgarage usw.) muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich anzeigen.
  3. Grundsätzlich darf der Auftragnehmer davon ausgehen, dass er mit Fahrzeugen mit folgenden Maßen liefern kann:
    • 18,75 Meter Länge
    • 2,60 Meter Breite
    • 4,00 Meter Höhe
    • 44 Tonnen Gesamtgewicht bzw. 11,5 Tonnen Achslast
  4. Die zeitgleiche Anwesenheit, Rangiermöglichkeiten sowie Be- und Entlademöglichkeiten müssen für mindestens 2 Fahrzeuge gegeben sein. Der Be- & Entladeort muss in unmittelbarer Nähe zum Auf-/Abbauort liegen und darf keine Hindernisse für den Transport, Zwischenlagerungen und Rangierarbeiten aufweisen.
  5. Bei größeren Abmessungen oder höheren Gewichten oder Lasten wird der Auftragnehmer den Auftraggeber vorab informieren.
  6. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass die vom Auftragnehmer genutzten Flächen und Wege nicht von Unbefugten, insbesondere nicht von Gästen, betreten werden und dies ggf. durch geeignete Absperrungen oder Personal gewährleisten.
  7. Der Auftraggeber muss sicherstellen, dass Rettungswege und Bewegungsflächen von Rettungskräften durch die erfolgende Anlieferung, Aufbau, Abbau, Abholung und Transporten auf dem Gelände bzw. in den Räumlichkeiten des Auftraggebers nicht, auch nicht nur vorübergehend beeinträchtigt werden und entsprechend geeigneten Raum/geeignete Flächen für unsere Rangier-, Lade- und Bauaktivitäten vorhalten.

(4) Untergang der Sache, Verzögerungen:

Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Sachen geht mit der Absendung der Ware bzw. Übergabe an die Lieferperson auf den Auftraggeber über, soweit der Auftragnehmer keinen Aufbau oder Abbau des Equipments oder keine Betreuung/Serviceleistung vor Ort schuldet.

Wird die Lieferung auf Wunsch des Auftraggebers oder aus nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Umständen verzögert, geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Auftraggeber über. Die durch die Verzögerung entstehenden Kosten für Wartezeit, Bereitstellung, Aufbewahrung usw. hat der Auftraggeber zu tragen bzw. der Auftraggeber muss auf Aufforderung entsprechende Maßnahmen treffen.

(5) Erfolg der Lieferung:

Die Lieferung gilt als erfolgt, wenn der Auftragnehmer das Equipment an der zur vereinbarten Lieferanschrift zugeordneten Bordsteinkante bereit stellt, wenn unter der angegebenen Anschrift zum vereinbarten Zeitpunkt keine berechtigte Person erreichbar ist und eine Übergabe der Ware nicht möglich ist, oder eine Lieferung bis zu zum Auftraggeber auch unter Aufbietung üblicher und angemessener Anstrengungen nicht zumutbar ist (z.B. Lieferung in Bereiche, deren ungefährdetes Betreten nicht gesichert ist, wie z.B. dunkle Treppen oder ungesicherte Schräglagen).

(6) Teillieferungen:

Der Auftragnehmer kann Teillieferungen vornehmen, soweit die Teillieferung:

  1. auf Umstände aus dem Verantwortungsbereich des Auftraggebers zurückzuführen ist (z.B. nacheinander erfolgte Bestellungen), oder
  2. aufgrund der örtlichen Begebenheiten (z.B. zu enge Zufahrten) unabwendbar ist, oder
  3. aufgrund des Umfangs der Bestellung nur unter Aufbietung unverhältnismäßigen Aufwandes für den Auftragnehmer ohne Teillieferung möglich wäre, aber die Vollständigkeit der Bestellung dennoch rechtzeitig erfolgt, oder
  4. im Übrigen, soweit die Teillieferungen für den Auftraggeber zumutbar ist.

Solche Teillieferungen sind vom Auftraggeber ab- bzw. anzunehmen.

Soweit die Notwendigkeit der Teillieferungen nicht vom Auftragnehmer zu vertreten ist, kann er anfallenden Mehraufwand, Kosten und Schäden ersetzt verlangen.

(7) Prüfpflicht:

Der Auftraggeber hat die Ware unverzüglich nach Lieferung auf ihre Mängelfreiheit und Vollständigkeit zu überprüfen und dabei entdeckte Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Auftraggeber die rechtzeitige Untersuchung oder Mängelanzeige, gilt die gelieferte bzw. aufgestellte Ware als genehmigt, es sei denn, der Mangel war bei der Untersuchung nicht erkennbar. Versteckte später entdeckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diese Mängel als genehmigt. Die Mängelanzeige hat den gerügten Mangel genau zu beschreiben, so dass eine Abhilfe ohne weiteres möglich ist.

Entsprechendes gilt für die Abholung bzw. den Rücktransport nach Abbauende.

§ 13 C. Liefertermine, Lieferschwierigkeiten, Höhere Gewalt

(1) Liefertermine:

Angaben oder Absprachen zu Liefer- oder Leistungszeitpunkten innerhalb eines Aufbau-, Abbau- oder Veranstaltungstages sind nur als annähernde Termine zu verstehen und sind keine Fixtermine, soweit dadurch der Beginn der Veranstaltung oder andere für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Veranstaltung notwendigen Termine (z.B. Bauabnahme) nicht gestört werden. Verbindliche Liefer- oder Leistungstermine (Fixtermine) müssen ausdrücklich als verbindlich oder fix bezeichnet werden.

(2) Zustellversuche:

Der Auftragnehmer schuldet, wenn überhaupt eine Lieferung geschuldet ist, einen Zustellversuch bzw. einen Versuch der Lieferung.

(3) Lieferschwierigkeiten und Höhere Gewalt:

  1. Für den Auftragnehmer nicht vorhersehbare oder nicht planbare Hindernisse (Baustellen, Staus auf dem Weg zum Auftraggeber bzw. zur Veranstaltung oder zum vereinbarten Lieferort) führen zu einer entsprechenden Verlängerung etwaiger Lieferfristen auf Risiko des Auftraggebers.
  2. Der Auftragnehmer ist zum Rücktritt berechtigt, wenn er ohne eigenes Verschulden zur Lieferung der bestellten Ware oder zur Erbringung der Leistung nicht in der Lage ist, weil zur Belieferung ein Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten geschlossen wurde und der Lieferant seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber in diesem Fall unverzüglich über die fehlende Liefermöglichkeit. Falls die Bezahlung der Vergütung bereits erfolgt ist, wird diese unverzüglich zurückerstattet.
  3. Solange der Auftragnehmer (a) auf die Mitwirkung oder Informationen vom Auftraggeber wartet oder (b) durch Streiks oder Aussperrungen in Drittbetrieben oder im Betrieb des Auftragnehmers (im letzteren Fall jedoch nur, wenn der Arbeitskampf rechtmäßig ist), behördliches Eingreifen, gesetzliche Verbote oder andere unverschuldete Umstände in seinen Leistungen behindert ist, gelten Liefer- und Leistungsfristen als verlängert um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach Ende der Behinderung („Ausfallzeit“). Für die Dauer der Ausfallzeit liegt keine Pflichtverletzung vor. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber derartige Behinderungen und ihre voraussichtliche Dauer unverzüglich mit. Im Übrigen gelten die Regelungen zur Höheren Gewalt.

§ 14 Besondere Vereinbarungen bei Verkauf von neuer oder gebrauchter Ware

Wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber Geräte oder Gegenstände verkauft, auch nur als Nebenleistung, gelten hierfür vorrangig folgende Regelungen:

(1) Der Auftragnehmer leistet nach den Regeln des Kaufrechts im BGB Gewähr für die vereinbarte Beschaffenheit der Vertragsgegenstände und dafür, dass der Nutzung der Vertragsgegenstände im vertraglichen Umfang durch den Auftraggeber keine Rechte Dritter entgegenstehen. Die Gewähr für die Freiheit der Vertragsgegenstände von Rechten Dritter gilt nur für das vereinbarte Bestimmungsland, in dem die Vertragsgegenstände verwendet werden sollen.

(2) Bei Rechtsmängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu verschaffet er dem Auftraggeber nach seiner Wahl eine rechtlich zulässige Nutzungsmöglichkeit an den gelieferten Vertragsgegenständen oder an geänderten gleichwertigen Vertragsgegenständen.

Bei Sachmängeln leistet der Auftragnehmer zunächst Gewähr durch Nacherfüllung. Hierzu überlässt der Auftragnehmer dem Auftraggeber nach seiner Wahl eine neue, mangelfreie Sache oder beseitigen den Mangel; als Mangelbeseitigung gilt auch, wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber zumutbare Möglichkeiten aufzeigt, um Auswirkungen des Mangels zu vermeiden.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Auftraggeber zumindest einen angemessenen Teil der Vergütung, Miete und Kosten bezahlt hat.

(4) Schlagen zwei Versuche der Nacherfüllung fehl, ist der Auftraggeber berechtigt, eine angemessene Nachfrist zur Mängelbeseitigung zu setzen. Der Auftraggeber hat dabei ausdrücklich und schriftlich darauf hinzuweisen, dass er sich das Recht vorbehält, bei erneutem Fehlschlagen vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu verlangen.

Schlägt die Nachbesserung auch in der Nachfrist fehl, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern, es sein denn, es liegt ein unerheblicher Mangel vor. Der Auftragnehmer kann nach Ablauf einer gesetzten Frist verlangen, dass der Auftraggeber seine aus dem Fristablauf resultierenden Rechte binnen zwei Wochen nach Zugang der Aufforderung ausübt. Nach Fristablauf geht das Wahlrecht auf den Auftragnehmer über.

(5) Erbringt der Auftragnehmer Leistungen bei Fehlersuche oder -beseitigung, ohne hierzu verpflichtet zu sein, kann der Auftragnehmer hierfür Vergütung entsprechend seiner üblichen Sätze verlangen. Das gilt z.B., wenn ein Mangel gar nicht bestanden hat oder nicht dem Auftragnehmer zuzurechnen ist. Zu vergüten ist außerdem der Mehraufwand des Auftragnehmers, der dadurch entsteht, dass der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.

(6) Aus den sonstigen Pflichtverletzungen des Auftragnehmers kann der Auftraggeber Rechte nur herleiten, wenn er diese dem Auftragnehmer gegenüber schriftlich gerügt und ihm eine Nachfrist zur Abhilfe eingeräumt hat. Das gilt nicht, soweit nach der Art der Pflichtverletzung eine Abhilfe nicht in Betracht kommt.

(7) Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Gewährleistung nach § 15.

§ 15 Gewährleistung

(1) Abnahme:

Soweit eine Abnahme erforderlich ist, gilt diese als erfolgt, wenn der Auftraggeber diese nach Aufforderung des Auftragnehmers und einer Fristsetzung, längstens aber innerhalb von 14 Arbeitstagen nach der Aufforderung, mit konkreten Fehlerbeschreibungen verweigert.

(2) Frist zur Mängelrüge:

Der Auftraggeber muss Reklamationen unverzüglich nach Feststellung eines Mangels schriftlich geltend machen (Mängelrüge). Im Übrigen gilt § 377 HGB entsprechend.

(3) Mängelbeseitigung:

Soweit ein vom Auftragnehmer zu vertretener Mangel an dem Vertragsgegenstand vorliegt, ist der Auftragnehmer nach eigener Wahl zur Mangelbeseitigung oder zur Ersatzleistung berechtigt. Im Fall der Mangelbeseitigung trägt der Auftragnehmer alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, z.B. Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Vertragsgegenstände durch den Auftraggeber an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurden. Schlägt die Mängelbeseitigung bzw. Ersatzleistung zweimal fehl oder ist der Auftragnehmer dazu nicht bereit oder in der Lage, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

(4) Minderungsrecht des Auftraggebers:

Dem Auftraggeber wird ausdrücklich das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern, oder, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, vom Vertrag zurückzutreten.

(5) Wann sind die Gewährleistungsrechte ausgeschlossen?

Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln sind ausgeschlossen, soweit er ohne die Zustimmung des Auftragnehmers Änderungen an der Mietsache vornimmt oder vornehmen lässt. Dies gilt nicht, soweit der Auftraggeber nachweist, dass die Änderungen keine für den Auftragnehmer unzumutbare Auswirkungen auf Feststellung und Beseitigung der Mängel hat. Die Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln bleiben unberührt, sofern er zur Vornahme von Änderungen, insbesondere im Rahmen der Ausübung des Selbstbeseitigungsrechts gemäß § 536a Absatz 2 BGB berechtigt ist und diese Änderungen fachgerecht ausgeführt sowie nachvollziehbar dokumentiert wurden.

(6) Änderung der Verjährungsfrist:

Die Verjährungsfrist für alle Gewährleistungsansprüche beträgt 1 Jahr ab der Abnahme, im Übrigen 1 Jahr beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Diese Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht:

  1. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
  2. bei Personenschäden,
  3. bei einem Mangel in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann (§ 438 Absatz 1 Nr. 1a BGB),
  4. bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB),
  5. bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(7) Sonstiges:

Die vorstehenden Regelungen zur „Gewährleistung“ gelten allesamt dann nicht, wenn der Auftragnehmer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

§ 16 Haftung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber hat im Rahmen seiner Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB das Verschulden von Personen zu vertreten, die auf seine Veranlassung hin mit dem Vertragsgegenstand sowie den vom Auftragnehmer vertragsgemäß überlassenen Gegenständen und Räumen in Berührung kommen (z.B. Betriebsangehörigen, Gäste, Kunden vom Auftraggeber oder von ihm beauftragte Handwerker, Transporteure, Techniker), soweit nicht diese Personen den Schaden nur bei Gelegenheit ihrer Zugriffsmöglichkeit auf die Mietgegenstand verursacht haben und/oder unserem Verantwortungsbereich unterfallen.

(2) Der Auftraggeber trägt die Beweislast dafür, dass die schadensverursachende Person nicht unter seine Obhuts- und Sorgfaltspflicht gemäß § 278 BGB fällt.

§ 17 Haftung des Auftragnehmers

(1) Verschuldensunabhängige Haftung bei Vermietung:

Die verschuldensunabhängige Haftung des Auftragnehmers nach § 536a Absatz 1, 1. Alternative BGB wegen Mängeln im Rahmen einer Vermietung, die bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhanden sind, ist ausgeschlossen, soweit der Auftragnehmer den Mangel nicht arglistig verschwiegen hat oder soweit es sich um eine wesentliche Vertragspflicht („Kardinalspflicht“) handelt. Diese Haftungsbeschränkung gilt sinngemäß auch für die Haftung es Auftragnehmers im Hinblick auf den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

(2) Pflichtverletzungen, die zu Sach- oder Vermögensschäden führen:

Bei nur leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den nach der Art des Vertrages vorhersehbaren, vertragstypischen Durchschnittsschaden.

Der Auftragnehmer haftet bei nur leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten nicht. „Unwesentlich“ sind solche Pflichten, deren Erfüllung den Vertrag nicht prägen und auf die der Auftraggeber nicht vertrauen darf.

Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Vertragsgegenstandes sind, sind nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Vertragsgegenstandes typischerweise zu erwarten sind.

Die Haftungsbeschränkungen dieses Absatzes 2 gelten nicht bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

(3) Pflichtverletzungen, die zur Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit führen:

Der Auftraggeber haftet für jede Art von Fahrlässigkeit und Vorsatz bei der ihm zurechenbaren Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit vom Auftraggeber.

(4) Haftung beim Einsatz von Streaming- bzw. Internetdienstleistern:

Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages externe Streaming-Dienstleister oder Internetplattformen o.Ä. einsetzt (z.B. Youtube, Zoom u.a.), haftet der Auftragnehmer nicht, soweit dort technische Probleme auftreten, die zu Störungen beim Auftragsgegenstand führen und er dies nicht zu vertreten hat. Dies gilt allgemein auch dann, wenn Leistungen online bzw. im Internet erbracht werden sollen.

(5) Gesetzlich zwingende Haftung:

Die Haftungsbeschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 betreffen nicht Ansprüche aus Produkthaftung und aus gesetzlich zwingenden Haftungstatbeständen.

(6) Erstreckung dieser Klausel auf Beschäftigte, Organe, Erfüllungsgehilfen u.a.:

Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen aus den Absätzen 1 und 2 gelten im gleichen Umfang zu Gunsten der Organe des Auftragnehmers, seinen Beschäftigten und sonstigen Erfüllungsgehilfen und seinen Subunternehmern.

(7) Subsidiäre Haftung bei Subunternehmern als Verursacher, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist:

Wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer bzw. Nachunternehmer (im Folgenden nur noch: Subunternehmer) beauftragt und dieser Subunternehmer leistet mangelhaft oder verursacht einen Schaden, so hat der Auftragnehmer im Falle einer Inanspruchnahme die Möglichkeit, sich auf seine subsidiäre Haftung zu berufen. Diese Berufung muss unverzüglich nach Ankündigung einer Inanspruchnahme erfolgen und kann hiernach jederzeit zurückgenommen werden. Im Falle dieser Berufung haftet der Auftragnehmer nur subsidiär, und dieser Subunternehmer primär.

Das heißt im Einzelnen:

  1. Ansprüche aus Pflichtverletzung des Subunternehmers muss der Auftraggeber primär gegen diesen direkt geltend machen. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Subunternehmer mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen, alle ihm gegen diesen Subunternehmer zustehenden Rechte bzw. Ansprüche an den Auftraggeber abzutreten und ihm alle zur Anspruchsdurchsetzung erforderlichen Unterlagen und Informationen an den Auftraggeber herauszugeben sowie eigene Beschäftigten und Personen soweit möglich als Zeugen mit ladungsfähiger Anschrift zu benennen.
  2. Der Auftraggeber muss zumindest ein Gerichtsverfahren der 1. Instanz gegen den Subunternehmer führen. Sollte der Auftraggeber dort unterliegen, kann der Auftragnehmer unter Vorstreckung der Kosten der weiteren Instanz(en) verlangen, dass der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich alle Schriftsätze und gerichtlichen Beschlüsse und Urteile aushändigt und auch weitere Instanzen durchgeht. Sollte der Auftraggeber auch in diesen weiteren Instanzen unterliegen, erstattet der Auftragnehmer die Gerichts- und notwendigen Anwaltskosten dieser weiteren Instanzen.
  3. Im Falle eines obsiegenden Urteils muss der Auftraggeber mindestens zwei Zwangsvollstreckungsversuche gegen den Subunternehmer durchführen.
  4. Nur wenn und soweit diese primäre Inanspruchnahme scheitert, haftet der Auftragnehmer subsidiär.
  5. Eine etwa vom Auftragnehmer mit dem Subunternehmer vereinbarte Freistellungsvereinbarung o.Ä. hat keinen Einfluss auf das Recht des Auftragnehmers, sich auf die subsidiäre Haftung zu berufen.

Die subsidiäre Haftung gilt nicht, wenn der Subunternehmer des Auftragnehmers seinen Gerichtsstand im EU-Ausland hat.

§ 18 Höhere Gewalt und andere schwerwiegende Ereignisse

(1) Höhere Gewalt und andere Ereignisse im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer:

  1. Im Falle Höherer Gewalt oder anderer schwerwiegender Ereignisse, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, die zu einer Nichtdurchführbarkeit oder einem Abbruch des Vertrages oder einzelner vertragsgemäßer Leistungen führt, kann der Auftragnehmer vom Auftraggeber die bis dahin angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen und die von ihm gegenüber seinen Nachunternehmern zu leistenden notwendigen Zahlungen ersetzt bzw. vergütet verlangen.
  2. Soweit die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht unmöglich geworden sind, sondern nur erschwert oder beeinträchtigt oder nahezu unmöglich sind, und der Auftragnehmer dies nicht zu vertreten hat, gilt für die Vergütung des Auftragnehmers § 648 BGB, gleich ob direkt oder in analoger Anwendung, soweit durch eine Stornierung gemäß den zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarten Stornierungsbedingungen nicht eine geringere Stornopauschale anfallen würde; in diesem Fall gilt die geringere Stornopauschale, soweit der Auftragnehmer nicht die Berechnung des tatsächlichen Schadens wählt und dieser höher als die Pauschale sein sollte.
  3. Bei infektionsschutzrechtlichen, polizeilichen, behördlichen, staatlichen, gerichtlichen oder bevölkerungsschutzrechtlichen Beschränkungen des Vertragsgegenstandes (inkl. Reiseverbote, Beherbergungsverbote für Personal oder Gäste usw.) wird widerleglich vermutet, dass die Durchführung der Veranstaltung zu den geänderten Rahmenbedingungen unzumutbar ist und damit ein Fall des Absatz 1.a. vorliegt, soweit kein Vertragspartner diese Beschränkungen zu vertreten hat. Dies gilt allerdings nur dann, wenn der Vertragsgegenstand eine definierte Veranstaltungsgröße (Zeit, Ort, Teilnehmerzahlen, Umfang, Programm) vorsieht. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, sich um eine Verlegung des Termins zu bemühen.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung:

Wenn der Auftraggeber bei der Stornierung/Kündigung des Vertrages bzw. Absage der Veranstaltung als Grund die begründete Sorge vor oder die Wahrscheinlichkeit des Eintritts Höherer Gewalt angibt, gilt folgendes:

  1. Als maßgeblicher Zeitpunkt der Bewertung, ob Höhere Gewalt vorliegt oder nicht, wird der vertragsgemäße Zeitpunkt der Mitte der Veranstaltung (ohne Aufbau und Abbau) vereinbart. Handelt es sich um einen Zeitraum von mehr als 1 Tag, so gilt die rechnerische Mitte dieses Zeitraums.

    Dies gilt also auch dann, wenn der Auftraggeber vor dem Veranstaltungstermin die Veranstaltung aus begründeter Sorge vor einer Höheren Gewalt heraus absagt. Der Auftraggeber hat nachzuweisen, dass die Absage ausschließlich aus dem Grund der wahrscheinlichen Möglichkeit der Höheren Gewalt erfolgt war.
  2. Stellt sich dann zu dem hier vereinbarten maßgeblichen Bewertungszeitpunkt heraus, dass Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung zur Höheren Gewalt. Stellt sich zu diesem Zeitpunkt hingegen heraus, dass keine Höhere Gewalt vorliegt, gilt die Vereinbarung bzgl. der Stornierung/Kündigung.
  3. Ist ein Veranstaltungs-/Reisetermin nicht benannt oder vereinbart, ist der Termin maßgeblich, der für die Ablieferung des Werkes oder die Vollendung der Dienstleistung vereinbart ist. Erfolgen Ablieferung des Werkes bzw. Vollendung der Dienstleistung in mehreren Teilschritten bzw. ist der Endtermin nicht identisch mit dem Zeitpunkt, an dem der überwiegende und wesentliche Teil der geschuldeten Leistung vereinbart ist, so gilt dieser Zeitpunkt.
  4. In jedem Fall aber hat der Auftragnehmer, insbesondere bis zur Klärung etwaiger Rechtsfragen, einen Anspruch auf Bezahlung aus Absatz 1. Eine dementsprechende Zahlung durch den Auftraggeber gilt nicht als Verzicht auf etwaige andere Ansprüche gegen den Auftragnehmer. Eine Annahme der Zahlung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer gilt nicht als Anerkennung der Höheren Gewalt und Verzicht auf etwaige darüberhinausgehende Ansprüche gegen den Auftraggeber.

(3) Höhere Gewalt u.a. im Verhältnis zwischen dem Auftragnehmer und seinen Nachunternehmern:

Kann sich einer der Nachunternehmer des Auftragnehmers auf Höhere Gewalt berufen und führt dieser die im Nachunternehmerverhältnis geschuldete Leistung deshalb nicht aus, so wird auch der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber frei; es gelten im Übrigen die Absätze 1 und 2.

Der Auftragnehmer wird sich um geeignete Ersatzleistungen bemühen, für deren Aufwand sich seine Vergütung im Zweifel nach der vereinbarten Vergütung bemisst.

(4) Vorhersehbarkeit:

Der Auftragnehmer kann sich auf Höhere Gewalt berufen auch dann, wenn in Ansehung eines bestehenden oder bevorstehenden Ereignisses den Vertrag geschlossen wurde.

(5) Weitere Rechtsfolgen:

  1. Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
  2. Soweit der Auftraggeber trotz Eintritt der Höheren Gewalt die Leistungen des Auftragnehmers umfangreicher nutzt als gemäß Absatz 1 vergütet bzw. bezahlt (z.B. bei Eintritt der Höheren Gewalt ist ein urheberrechtlich geschütztes Werk vollendet und wird trotz Höherer Gewalt vom Auftraggeber verwertet), so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung, die über die tatsächlich angefallenen Kosten und erbrachten Leistungen liegt und dem Umfang der vom Auftraggeber tatsächlich genutzten Leistungen entspricht.
  3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Rückabwicklung nach Maßgabe des Absatz 1 um den Zeitraum auszusetzen, der für die Gesamtberechnung inkl. der Zusammenstellung und Klärung sämtlicher Kostenpositionen notwendig ist. Soweit weniger als 50 % dieser Kostenpositionen noch zu klären sind, nimmt der Auftragnehmer die Rückabwicklung bzgl. des anderen Teils vor. Für den Zeitraum dieser Aussetzung gilt auch die Verjährung als gehemmt.
  4. Der Auftraggeber hat einen Anspruch auf Auskunft über die Bemühungen des Auftragnehmers bzgl. der Zusammenstellung und Klärung, die der Auftragnehmer auch über eine Bestätigung bzw. einen Bericht eines Rechtsanwalts oder Wirtschaftsprüfers leisten kann.

§ 19 Nichtleistung eines Leistungsträgers

(1) Leistungsfreiheit bei Nichtleistung durch Leistungsträger:

Soweit außerhalb von Höherer Gewalt ein vom Auftragnehmer zu verantwortender Leistungsträger eine geschuldete Leistung nicht oder nicht vollständig erfüllen kann („Nichtkönnen“, z.B. Überbuchung des Hotels) oder will („Nichtwollen“, z.B. aufgrund Sicherheitsbedenken) und der Auftragnehmer nachweisen kann,

  1. diesen Leistungsträger sorgfältig ausgewählt zu haben,
  2. die Nichtleistung des Leistungsträgers nicht schuldhaft zu vertreten zu haben, sowie
  3. im Falle des Nichtwollens dieses Nichtwollen objektiv begründbar bzw. vertretbar und für die Sicherheit der Gäste, Mitwirkenden und/oder Beschäftigte notwendig ist oder war,

so wird der Auftragnehmer von seiner Leistungspflicht gegenüber dem Auftraggeber frei, soweit der Auftragnehmer dem Auftraggeber diese schuldet.

(2) Bemühen um Ersatzleistungen:

Der Auftragnehmer wird sich im Falle des Absatz 1 um geeignete Ersatzleistungen bemühen.

(3) Rechtsfolgen:

Die Ansprüche richten sich nach den folgenden beiden Bestimmungen:

  1. Betrifft die Nichtleistung den Risikobereich des Auftraggebers (vgl. § 4 Absatz 15, „Risiko der Durchführung der Veranstaltung bzw. des Projekts“), so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung.
  2. Betrifft die Nichtleistung den Risikobereich des Auftragnehmers, so hat dieser keinen Anspruch auf Vergütung und Kostenerstattung. Soweit der Auftragnehmer weder fahrlässig noch schuldhaft gehandelt hat, ist der Schadenersatzanspruch des Auftraggebers auf den Betrag begrenzt, den der Leistungsträger, Nachunternehmer oder ein Versicherungsträger leistet. Im Übrigen gilt § 17 („Haftung“).

§ 20 Kündigung

(1) Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftragnehmer:

Der Auftragnehmer kann den Auftrag kündigen, wenn ihm die Zusammenarbeit mit dem Auftraggeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung der vereinbarten Leistung und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann (Kündigung aus wichtigem Grund). Ein solcher Grund liegt z.B. vor, wenn:

  1. Eine fällige Zahlung beim Auftragnehmer nicht rechtzeitig eingegangen ist, soweit die Kündigung des Auftragnehmers nicht zu einem Ausschluss oder einer Beeinträchtigung des Insolvenzverwalterwahlrecht gemäß § 103 InsO führt.
  2. Zahlungsverzug vom Auftraggeber nach Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens und nach Insolvenzeröffnung eintritt.
  3. Beim Auftraggeber ein Wechsel der Gesellschafter erfolgt, die mehr als 50% der Kapitalanteile beim Auftraggeber halten, soweit hierdurch die wirtschaftlichen und/oder rechtlichen Interessen des Auftraggebers mehr als nur unerheblich beeinträchtigt werden (Change of Control).
  4. Sich Umstände ergeben, die für den Auftragnehmer bei Vertragsschluss unbekannt waren und die die Sicherheit der Veranstaltung, der Gäste, Mitwirkenden oder Beschäftigten gefährden und der Auftragnehmer bei Kenntnis dieser Umstände den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte oder wenn nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
  5. Mängel, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, festgestellt werden, die die Gesundheit oder das Leben eines Dritten gefährden könnten, oder Mängel festgestellt werden, soweit nur durch eine Kündigung die Gesundheit oder die Unversehrtheit eines Dritten gewährleistet bleibt.
  6. Der Auftraggeber gesetzlich vorgeschriebene oder behördlich angeordnete Maßnahmen unterlässt, die der Sicherheit des vom Auftragnehmer eingesetzten Personals (Lieferung, Aufbau, Service usw.) vor Ort dienen.
  7. Der Auftraggeber Umstände vorsätzlich verschwiegen hat, die für die Beurteilung der Gefahrenlage und/oder das Ausmaß des Leistungsumfangs und/oder der Ausstattung der Produktion und/oder unserer Beschäftigten oder Gehilfen von Bedeutung sind, vor allem mit Blick auf Sicherheit und Rechtmäßigkeit.
  8. Eine Veranstaltung durchgeführt wird oder werden soll, die in Art, Inhalt oder Umfang von der im Auftragsgegenstand genannten abweicht, dies für den Auftragnehmer bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht erkennbar war und dadurch die sichere und rechtmäßige Durchführung der Veranstaltung, auch ggf. ergänzt um notwendige und zumutbare kurzfristige Maßnahmen, nicht gewährleistet ist, oder dem Auftragnehmer die Teilhabe an einer solchen Veranstaltung nicht zumutbar ist und er bei Kenntnis der Abweichung den Vertrag nicht oder nicht zu diesen Konditionen geschlossen hätte.
  9. Anzunehmen ist, dass sich die Veranstaltung, auf der Logos, Equipment oder Personal vom Auftragnehmer präsent und anwesend sind, unmittelbar auf politische Vorgänge in Deutschland und/oder dem Ausland bezieht, und/oder dabei Meinungen erörtert und/oder kundgetan werden oder werden sollen, die mit demokratischen Grundwerten und/oder dem Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland unvereinbar sind und/oder die sich auf das friedliche Zusammenleben der Menschen in Deutschland negativ auswirken.
  10. Der Auftraggeber technische oder bauliche Anlagen betreibt, die nicht zulässig sind und dadurch den Auftragnehmer oder sein Personal gefährden können.
  11. Der Auftraggeber nicht örtliche Gegebenheiten schafft, die vereinbart oder für eine termingerechte Lieferung oder Betreuung/Service vor Ort erforderlich sind. Darunter fallen z.B. Schotterzufahrten, Lastgrenzen der Zuwege, Entfernungen von der zuletzt zulässigen Parkmöglichkeit des Lieferfahrzeugs zum Lieferort, ebenso mangelnde Belastbarkeit des Bodens, Beleuchtung, Brandschutz, Fluchtwege, und eine Bereitstellung ist auch an der Bordsteinkante unmöglich oder mit Blick auf das Eigentum des Auftragnehmers nicht zumutbar.
  12. Sich die zuständigen Behörden und Polizeien anhand konkreter Anhaltspunkte außer Stande sehen, die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrecht zu erhalten und dem Auftraggeber die Aufrechterhaltung des Vertrages aus diesem Grund nicht zumutbar ist.
  13. Eine zuständige Behörde oder ein Gericht die Durchführung der Veranstaltung untersagt.

(2) Kündigung aus wichtigem Grund durch den Auftraggeber:

Der Auftraggeber kann den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks und/oder bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Im Übrigen ist eine Kündigung ausgeschlossen.

(3) Erforderlichkeit einer vorherigen Abmahnung:

Eine vorherige Abmahnung oder Fristsetzung ist nicht erforderlich, wenn ein Abstellen oder Nichteintritt des Kündigungsgrundes unwahrscheinlich ist, ein weiteres Festhalten am Vertrag für den kündigenden Vertragspartner nicht zumutbar ist und die Kostentragung der durch das Abstellen der Kündigungsgründe entstehenden Mehrkosten (Vergütung, Kosten) durch den anderen nicht zumindest anerkannt wird. Betrifft der Kündigungsgrund den Körper, die Gesundheit oder das Leben von Menschen, dann muss die Sicherstellung des Abstellens oder Nichteintritts zweifelsfrei sein.

(4) Vergütungsanspruch nach einer Kündigung:

  1. Kündigt der Auftragnehmer aus wichtigem Grund, den kein Vertragspartner oder nur der Auftraggeber zu vertreten hat, gilt für die Vergütung und Kosten des Auftragnehmers § 648 BGB entsprechend.
  2. Kündigt der Auftraggeber aus wichtigem Grund, den der Auftragnehmer zu vertreten hat, so hat der Auftragnehmer einen Anspruch auf die Vergütung, die auf den bis zur Kündigung erbrachten Teil seiner Leistung entfällt.

(5) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:

Nach einer Kündigung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Unseren Aufwand an dieser Feststellung können wir vergütet verlangen, soweit nicht wir die Vertragsbeendigung zu vertreten haben.

(6) Nutzung von Rechten nach Kündigung:

Soweit der Auftraggeber nach Kündigung Rechte nutzen oder nutzen will, gilt § 18 Absatz 5 b.

§ 21 Stornierung durch den Auftraggeber

1) Allgemeines:

Soweit der Auftraggeber den Vertrag aus einem Grund aufheben möchte, den der Auftragnehmer nicht zu vertreten habt und der nicht auf Höherer Gewalt beruht (Stornierung), so ist dies grundsätzlich möglich; der Auftraggeber muss den Auftragnehmer das aber unbedingt schriftlich und ausdrücklich mitteilen.

In diesem Fall kann der Auftragnehmer angesichts der Tatsache, dass er erfahrungsgemäß bei Absagen nicht immer Möglichkeiten hat, seine Leistungen anderweitig zu nutzen bzw. Mitarbeiter anderweitig einzusetzen, Kosten und Gebühren usw. nach folgender Maßgabe geltend machen, soweit der er mit dem Auftraggeber nichts Abweichendes vereinbart.

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung der Pauschalen ist der Eingang der Stornierung beim Auftragnehmer.

Auf die Bestimmung zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bewertung bzw. Unterscheidung zwischen Stornierung und Höherer Gewalt wird auf die entsprechende Regelung in der Höheren Gewalt-Klausel (§ 18 Absatz 2) verwiesen.

(2) Das Wahlrecht des Auftragnehmers bei Stornierung:

Der Auftragnehmer kann wahlweise die konkret vereinbarten Preise abzüglich ersparter Aufwendungen geltend machen oder seine Kosten und seinen entgangenen Gewinn mit einer Pauschale abrechnen. In diesem Fall gelten dann die nachstehenden Pauschalen.

Wählt der Auftragnehmer die Pauschale, bleibt dem Auftraggeber die Möglichkeit, nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist. In diesem Fall muss der Auftraggeber dann nur diesen geringeren Betrag anstelle der Pauschale erstatten.

Wenn ein konkreter Veranstaltungs-/Produktions-/Reisetermin vereinbart ist:

  1. Stornierung ab 28 Tage vor Produktionsbeginn (geplanter Rüsttag): 50 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes,
  2. Stornierung ab 14 Tage vor Produktionsbeginn (geplanter Rüsttag): 80 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes,
  3. Stornierung 2 Werktage vor Produktionsbeginn (geplanter Rüsttag): 95 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes.

Wenn kein Veranstaltungs-/Produktions- oder Reisetermin vereinbart ist, sondern allenfalls ein Fertigstellungstermin oder ein Zeitraum:

  1. Bei einer Stornierung ab 30 Tage nach Vertragsschluss 50 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes,
  2. Bei einer Vertragsaufhebung ab 60 Tage nach Vertragsschluss 65 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes,
  3. Bei einer Vertragsaufhebung ab 100 Tage nach Vertragsschluss 80 % des vom Auftraggeber beauftragten Gesamtauftragswertes.

Wählt der Auftragnehmer die konkrete Berechnung der Vergütung behält er seinen Anspruch auf die Vergütung. Der Auftragnehmer muss sich dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Beendigung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwerben oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird widerleglich vermutet, dass dem Auftragnehmer 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der vereinbarten Leistungen entfallenden vereinbarten Vergütung zusteht.

In allen Fällen muss der Auftraggeber die Kosten von Dritten erstatten (z.B. in Erwartung der Durchführung der Veranstaltung zugemietete Licht- oder Tontechnik, angefordertes fremdes Personal, zubestelltes Catering usw.), die durch diese Dritten beim Auftragnehmer oder direkt beim Auftragnehmer geltend gemacht werden, soweit diese Leistungen nicht in dem vereinbarten Honorar des Auftragnehmers und in die Pauschalen eingepreist sind, wofür er beweispflichtig ist.

Der Auftragnehmer kann das Wahlrecht so lange ausüben, bis eine Einigung oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung über die Abwicklung erfolgt ist. Das bedeutet auch, dass er die Wahl „Pauschale“ ändern kann in die Wahl „konkrete Berechnung“, solange über die Pauschale keine Einigung erzielt wird oder rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ergeht, ebenso umgekehrt.

Der Auftraggeber kann vorab eine Berechnung der je nach Ausübung der Wahl entstehenden Kosten im Fall einer Stornierung verlangen. Für die Berechnung benötigt der Auftragnehmer einen angemessenen Zeitraum von mindestens 1 Woche. Er ist berechtigt, von dieser Berechnung im Falle der Vertragsabwicklung nach einer Stornierung um bis zu 10 % nach oben abzuweichen, wenn er nachweisen kann, dass aufgrund der Kurzfristigkeit eine vollständige korrekte Berechnung nicht zumutbar oder unmöglich war. Der Auftragnehmer kann seinen Aufwand für diese Berechnung angemessen vergütet verlangen.

(3) Rücktritt für den Auftragnehmer in der Zeit der kostenfreien Stornierung:

Hat der Auftragnehmer für einen bestimmten Zeitraum zu Gunsten des Auftraggebers ein kostenfreies Storno-Recht vereinbart, so kann auch der Auftragnehmer binnen dieser Frist vom Vertrag zurücktreten, wenn Anfragen potenzieller Dritter nach dem gebuchten Vertragsgegenstand vorliegen und der Auftraggeber auf seine Nachfrage hin auf das Recht zur Stornierung nicht innerhalb von höchstens 10 Tagen verzichtet.

(4) Kein Aushandeln von Stornobedingungen mit Dritten:

Der Auftragnehmer ist ohne ausdrücklichen Auftrag nicht verpflichtet, mit Nachunternehmern oder Leistungsträgern Stornierungsbedingungen auszuhandeln oder die Beauftragung der Dritten mit Blick auf eine etwa mögliche Stornierung zu verzögern, soweit der Auftraggeber den Auftragnehmer nicht ausdrücklich dazu anweist; in diesem Fall übernimmt der Auftraggeber alle Risiken, die durch eine Verzögerung entstehen können.

(5) Gemeinsame Feststellung des Leistungsstandes:

Nach einer Stornierung oder nach einer sonstigen vorzeitigen Vertragsbeendigung kann jede Vertragspartei von der anderen verlangen, dass sie an einer gemeinsamen Feststellung des Leistungsstandes mitwirkt. Verweigert eine Vertragspartei die Mitwirkung oder bleibt sie einem vereinbarten oder einem von der anderen Vertragspartei innerhalb einer angemessenen Frist bestimmten Termin zur Leistungsstandfeststellung fern, trifft sie die Beweislast für den Leistungsstand zum Zeitpunkt der Kündigung. Dies gilt nicht, wenn die Vertragspartei infolge eines Umstands fernbleibt, den sie nicht zu vertreten hat und den sie der anderen Vertragspartei unverzüglich mitgeteilt hat. Der Aufwand des Auftraggebers an dieser Feststellung kann er vergütet verlangen, soweit nicht er die Vertragsbeendigung zu vertreten hat.

(6) Weitere Rechtsfolgen:

  1. Notwendige Tätigkeiten, die die Abwicklung und Beendigung des Auftrages bedingen, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten und zu bezahlen, im Zweifel gelten die für den eigentlichen Auftrag vereinbarten Vergütungssätze entsprechend. Dazu gehören auch die Kosten für anwaltliche oder sonstige fachmännische Beratung, die nicht bereits Gegenstand des Auftrages ist/war und die notwendig sind, den Auftrag fachgerecht abzuwickeln und zu beenden.
  2. Soweit der Auftraggeber nach Kündigung Rechte nutzen oder nutzen will, gilt § 18 Absatz 5 b.

§ 22 Schlussbestimmungen

(1) Zurückbehaltungsrecht:

Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen den Auftragnehmer ein Zurückbehaltungsrecht wegen eines anderen, nicht aus diesem Vertragsverhältnis stammenden Anspruchs, auszuüben.

(2) Aufrechnung:

Ein Aufrechnungsrecht gegen den Auftragnehmer steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Der Auftraggeber ist zur Wahrung allseitiger Interessen verpflichtet, bei einer von ihm behaupteten Aufrechnungslage die fällige Vergütung und Kosten auf ein Treuhandkonto einzuzahlen. Der Treuhänder ist zu verpflichten, bei rechtskräftig festgestelltem oder anerkanntem Wegfall der Aufrechnungslage die verwalteten Zahlungen in Höhe der fälligen Beträge an den Auftragnehmer auszuzahlen, und bei rechtskräftiger oder anerkannter Feststellung der Aufrechnungslage an den Auftraggeber zurückzuzahlen. Derjenige, der die treuhänderische Verwaltung verursacht hat, trägt die Kosten der Treuhand. Zusätzliche Zinsen durch den Verzug kann der jeweils empfangsberechtigte Vertragspartner vom anderen nicht verlangen. Soweit keine Einzahlung auf die Treuhand vorgenommen wird, wird vermutet, dass auch keine zulässige Aufrechnungslage besteht, solange der Auftragnehmer den der Aufrechnung zugrundeliegenden Anspruch nicht anerkannt hat oder er rechtkräftig festgestellt ist.

(3) Abtretung:

Die Abtretung von nicht auf Geld gerichteten Ansprüchen gegen uns ist ausgeschlossen, soweit wir ein schützenswertes Interesse an dem Ausschluss haben oder berechtigte Belange von Ihnen an der Abtretbarkeit unsere berechtigten Belange an der Nichtabtretbarkeit überwiegen.

(4) Erfüllungsort, wenn der Auftraggeber Unternehmer (§ 14 BGB) ist:

Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus dem Angebot bzw. der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

(5) Gerichtsstand:

Gerichtsstand für alle Ansprüche aus dem Verhältnis mit dem Auftraggeber ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, den Gerichtsstand an dem Geschäftssitz des Auftraggebers zu wählen.

(6) Rechtswahl:

Es gilt deutsches Recht.

(7) Sprachwahl:

Sollten diese Allgemeinen Bedingungen neben der deutschen Sprache in eine andere Sprache übersetzt sein, hat im Zweifel die deutsche Sprachversion Vorrang.

(8) Geltungserhaltung der AGB bzw. einzelner Klauseln:

Auftragnehmer und Auftraggeber  sind verpflichtet, dann, wenn einzelne oder mehrere Regelungen aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305 bis 310 BGB unwirksam, nichtig oder undurchführbar sind oder eine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke entsteht, durch eine wirksame Regelung ersetzen bzw. die Lücke ausfüllen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaften Gehalt der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Regelung und dem Vertragszweck entspricht.

§ 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausgeschlossen.

Beruht die Unwirksamkeit einer Regelung auf einem in ihr festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Termin oder Frist), so ist diese Regelung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

 

Stand der AGB: Mai 2022.